top of page

AGB für Unternehmer (B2B)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der fmb-solar GmbH & Co. KG

Stand: 04.03.2026

 

Anbieter:

fmb-solar GmbH & Co. KG

Beselerstraße 1, 50354 Hürth

Niederlassung Leipzig: Käthe-Kollwitz-Straße 46d, 04109 Leipzig

Handelsregister: HRA 36415, Amtsgericht Köln

USt-IdNr.: DE35 539 03 37

Vertreten durch die Geschäftsführer: Steve Kallmeyer und Sören Gasch

E-Mail: kallmeyer@fmb-solar.de / gasch@fmb-solar.de

Tel.: +49 (0) 22 33 / 40 5 44 66 | Fax: +49 (0) 22 33 / 40 5 44 78

 

1. Geltungsbereich, Kundenkreis

1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der fmb-solar GmbH & Co. KG („fmb-solar“) gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind („Kunde“).

2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn fmb-solar ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn fmb-solar ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

1. Angebote von fmb-solar sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Ein Vertrag kommt zustande durch (i) schriftliche Annahme/Beauftragung des Kunden, (ii) schriftliche Auftragsbestätigung von fmb-solar oder (iii) Beginn der Leistungsausführung durch fmb-solar.

3. Maßgeblich für Umfang und Inhalt sind Angebot/Vertrag einschließlich Anlagen (Leistungsbeschreibung, Zahlungsplan, ggf. Vollmacht, ggf. Nutzungs-/Pachtvertrag).

4. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von fmb-solar; sie dürfen ohne Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Leistungsarten, Subunternehmer

1. fmb-solar erbringt je nach Vertrag insbesondere Projektentwicklungs-/Prüfleistungen, Planungsleistungen, Errichtungs-/EPC-Leistungen, Wartung/Service sowie Warenlieferungen.

2. fmb-solar ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.

 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zutritte, Ansprechpartner und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig bereit (z.B. Dach-/Statikunterlagen, Pläne, Zähler-/Netzdaten, Begehungen).

2. Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender/verspäteter Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen; Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet bzw. als Nachtrag angeboten.

 

5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung

1. Es gelten die im Angebot/Vertrag vereinbarten Preise (Pauschale, Einheitspreise, Stundensätze/Tagessätze; ggf. Budget/Cap).

2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4. Bei Zahlungsverzug ist fmb-solar berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung auszusetzen; gesetzliche Verzugszinsen bleiben unberührt.

 

6. Leistungsänderungen, Nachträge (Change Order)

1. Änderungen/Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Führt eine Änderung zu Mehr-/Minderaufwand, unterbreitet fmb-solar ein Nachtragsangebot (Zeit/Preis); Ausführung erst nach schriftlicher Beauftragung, außer bei Gefahr im Verzug.

 

7. Termine, Behinderungen, höhere Gewalt

1. Termine/Fristen sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

2. Ereignisse, die fmb-solar nicht zu vertreten hat (z.B. Verzögerungen Netzbetreiber/Behörden, Materialengpässe, Witterung, Streik, höhere Gewalt), verlängern Termine angemessen.

3. Dauert eine Behinderung länger als 3 Monate, können beide Parteien den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen; bis dahin erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

 

8. Abnahme (Werk-/EPC-Leistungen)

1. Soweit fmb-solar Werkleistungen schuldet, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme.

2. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahmeaufforderung durchzuführen.

3. Unterbleibt die Abnahme ohne schriftliche Benennung wesentlicher Mängel innerhalb der Frist, gilt die Leistung als abgenommen, sofern fmb-solar bei Abnahmeaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

4. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

 

9. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Warenlieferungen

Bei Warenlieferungen gilt § 377 HGB: Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

 

10. Mängelrechte / Gewährleistung

1. fmb-solar leistet bei Mängeln zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit passend).

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme (Werkleistungen) bzw. Ablieferung (Warenlieferung), soweit nicht zwingende längere gesetzliche Fristen gelten (z.B. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, fehlende Wartung, höhere Gewalt oder kundenseitige Vorgaben/Material zurückzuführen sind.

 

11. Drittleistungen (Statik, Gutachten, Netz etc.)

1. Soweit fmb-solar Leistungen Dritter (z.B. Statik, Gutachten, Netzbetreiberprozesse, Fachunternehmerangebote) einholt, koordiniert oder weiterleitet, verbleibt die fachliche Verantwortung für Inhalt/Ergebnis beim jeweiligen Dritten, sofern fmb-solar dies nicht ausdrücklich als eigene Leistung zugesichert hat.

2. fmb-solar haftet für Auswahl/Koordination nach Maßgabe von Ziff. 12.

 

12. Haftung

1. fmb-solar haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet fmb-solar nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

3. Eine Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

13. Eigentumsvorbehalt (bei Warenlieferung)

1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von fmb-solar.

2. Der Kunde tritt Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an fmb-solar ab; der Kunde bleibt zur Einziehung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt.

 

14. Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte

1. Konzepte, Planungen, Berechnungen, Dokumentationen und ähnliche Arbeitsergebnisse dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.

2. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung, soweit nicht zur Projektfinanzierung/Bank/Investor erforderlich und vertraglich vorgesehen.

 

15. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über nicht öffentlich bekannte Geschäfts- und Projektinformationen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

 

16. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen fmb-solar bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von fmb-solar; § 354a HGB bleibt unberührt.

 

17. Kündigung

1. Dienstleistungsverträge können – sofern nicht anders vereinbart – mit Frist von 14 Tagen gekündigt werden; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

2. Werkverträge können nach § 648 BGB gekündigt werden; fmb-solar behält den Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen sowie angemessene Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

 

18. VOB/B (nur wenn ausdrücklich vereinbart)

Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Geltung im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und dem Kunden der Text der VOB/B zur Verfügung gestellt wurde.

 

19. Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit zulässig – Köln.

3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

bottom of page